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Urteil zur Leistungspflicht der Versicherer bei Betriebsschließungen durch Corona-Infektionsschutzverordnungen

Ulrich Bräunig • Mai 15, 2020

Pressemitteilung des Landgerichts Mannheim vom 13.05.2020

Am 13.05.2020 hat das Landgericht Mannheim in einer Pressemitteilung das erfreuliche Urteil 29.04.2020 (Az. 11 O 66/20) zu dem folgenden Fall veröffentlicht:

Eine Betreiberin von drei Hotels mit Restauration hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Gewährung von vorläufigen Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung beantragt. Das Landgericht Mannheim lehnte diesen Antrag wegen des fehlenden Verfügungsgrundes ab und verwies die Verfügungsklägerin auf das Hauptsacheverfahren. Gleichzeitig stellte das Landgericht jedoch in der Urteilsbegründung klar, dass der Verfügungsklägerin gegen den Versicherer aus den Versicherungs-verträgen ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht, und bestätigte ausdrücklich, dass die durch die mittels Rechtsverordnung nach § 28 Infektionsschutzgesetz angeordneten Betriebsschließungen nach richtiger Auslegung der Versicherungs-bedingungen einen Versicherungsfall darstellen.

Damit vertritt auch das Landgericht Mannheim die in meinem Aufsatz vom 05.05.2020 dargelegte Rechtsauf-fassung. (unten verlinkt)
Am 13.05.2020 hat das Landgericht Mannheim in einer Pressemitteilung das erfreuliche Urteil 29.04.2020 (Az. 11 O 66/20) zu dem folgenden Fall veröffentlicht:

Eine Betreiberin von drei Hotels mit Restauration hatte den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu Gewährung von vorläufigen Leistungen aus einer Betriebsunterbrechungsversicherung beantragt. Das Landgericht Mannheim lehnte diesen Antrag wegen des fehlenden Verfügungsgrundes ab und verwies die Verfügungsklägerin auf das Hauptsacheverfahren. Gleichzeitig stellte das Landgericht jedoch in der Urteilsbegründung klar, dass der Verfügungsklägerin gegen den Versicherer aus den Versicherungsverträgen ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung zusteht, und bestätigte ausdrücklich, dass die durch die mittels Rechtsverordnung nach § 28 Infektionsschutzgesetz angeordneten Betriebsschließungen nach richtiger Auslegung der Versicherungs-bedingungen einen Versicherungsfall darstellen.

Damit vertritt auch das Landgericht Mannheim die in meinem Aufsatz vom 05.05.2020 dargelegte Rechtsauffassung. (unten verlinkt)


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